Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 134a Verfahren der nationalen Streitbeilegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/134a#abs-1 (1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/134a#abs-2 (2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/134a#abs-3 (3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 77b Absatz 4 Nummer 3, § 77c Absatz 3 Nummer 3, § 77g Absatz 2 Nummer 4, § 77h Absatz 4 Nummer 4 oder § 77i Absatz 5 kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.